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Artikel 45 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019
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Artikel 45 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen


Artikel 45 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 VersFaWiPrV § 3, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 9 (neu), § 10 (neu), Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 6 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Der zu prüfenden Person" ersetzt.

cc)
In Satz 7 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „von der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) Folgende Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 6,

2.
die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 und 11.

(3) Aus den einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Gesprächssimulation mit 40 Prozent,

2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit 20 Prozent,

3.
die Bewertung der Präsentation mit 40 Prozent.

(4) Aus der schriftlichen Prüfung der nach § 3 Absatz 5 gewählten Handlungsbereiche und der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 11 wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet."

4.
Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:

„§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 6 und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 10 und 11 mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
das gewichtete arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 3,

2.
das arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 4 sowie

3.
die übrigen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 10 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

5.
Der bisherige § 9 wird § 11 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

6.
Der bisherige § 10 wird § 12 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen."

7.
Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.

8.
Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden durch die folgenden Anlagen 2 und 3 ersetzt:

„Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Bewertung und Note der Prüfungsleistungen in den folgenden Handlungsbereichen:

a)
Steuerung und Führung im Unternehmen,

b)
Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden,

c)
Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation

aa)
mündlich: Gesprächssimulation, Fachgespräch und Präsentation,

bb)
schriftlich,

d)
Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte (gewählter Qualifikationsschwerpunkt nach § 3 Absatz 4),

e)
gewählter Handlungsbereich, sowohl schriftlich als auch mündlich (gewählter Handlungsbereich nach § 3 Absatz 5),

2.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

3.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

4.
die Gesamtnote in Worten,

5.
Befreiungen nach § 7,

6.
Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 12 Absatz 1."



 

Zitierungen von Artikel 45 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 45 6. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. FortbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)
V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 378
§ 20 BAProVFFPrV Übergangsvorschriften
... für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153 ) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)
V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 378
§ 21 BAProVFFPrV Inkrafttreten; Außerkrafttreten
... für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153 ) geändert worden ist, außer ...