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Artikel 61 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019
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Artikel 61 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton


Artikel 61 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 MedienBTMstrFortbV § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 4. Juli 2012 (BGBl. I S. 1467), die durch Artikel 47 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Betriebsmanagement" sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 4 und die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe in Form eines Rollenspiels nach § 4 Absatz 5 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Projektmanagement" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 2 und

2.
das Fachgespräch nach § 5 Absatz 3.

Aus den Bewertungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe mit zwei Dritteln und

2.
das Fachgespräch mit einem Drittel."

4.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebsmanagement",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Projektmanagement".

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Betriebsmanagement" und „Projektmanagement" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Prüfungsteilen „Betriebsmanagement" und „Projektmanagement" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

5.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
Der bisherige § 9 wird § 11.

7.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung des Prüfungsteils „Betriebsmanagement" und Bewertung mit Punkten und Note,

2.
Benennung

a)
der schriftlichen Aufgaben zum Handlungsbereich Organisation und Bewertung mit Punkten,

b)
der schriftlichen Aufgaben zum Handlungsbereich Führung und Bewertung mit Punkten,

c)
des Rollenspiels zum Handlungsbereich Führung und Bewertung mit Punkten,

3.
Benennung des Prüfungsteils „Projektmanagement" und Bewertung mit Punkten und Note,

4.
Benennung

a)
der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe und Bewertung mit Punkten,

b)
des Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten,

5.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

6.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

7.
die Gesamtnote in Worten,

8.
Befreiungen nach § 6,

9.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."



 

Zitierungen von Artikel 61 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 61 6. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. FortbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bild-und-Ton-Medienproduktionsmeister-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (BuTMedienMstrBAProFV)
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 252
§ 17 BuTMedienMstrBAProFV Übergangsvorschriften
... Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 4. Juli 2012 (BGBl. I S. 1467), die zuletzt durch Artikel 61 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153 ) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bild-und-Ton-Medienproduktionsmeister-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (BuTMedienMstrBAProFV)
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 252
§ 18 BuTMedienMstrBAProFV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 4. Juli 2012 (BGBl. I S. 1467), die zuletzt durch Artikel 61 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153 ) geändert worden ist, außer ...