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Artikel 76 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019
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Artikel 76 Änderung der Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung


Artikel 76 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 BibuchhFPrV § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 11 (neu), § 12, § 13, § 14, § 15, Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu)

Die Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1819) wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Er oder sie" durch das Wort „Sie" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „er oder" gestrichen.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „er oder" gestrichen.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „er oder" gestrichen.

f)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

g)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

4.
Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:

„§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 9 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung sind die drei Aufgabenstellungen nach § 5 Absatz 2 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) In der mündlichen Prüfung sind zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 6 Absatz 5 und

2.
das Fachgespräch nach § 6 Absatz 6.

Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und

2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.

§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für die schriftliche Prüfung und

2.
die Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl aus der Bewertung für die schriftliche Prüfung und der Bewertung für die mündliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."

5.
Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

„§ 11 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

6.
Der bisherige § 11 wird § 12 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

7.
Der bisherige § 12 wird § 13.

8.
Der bisherige § 13 wird § 14 und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

9.
Die bisherigen §§ 14 und 15 werden die §§ 15 und 16.

10.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Angabe der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,

2.
Angabe der Prüfungsergebnisse der drei schriftlichen Aufgabenstellungen in der schriftlichen Prüfung,

3.
Angabe der Prüfungsergebnisse der Präsentation und des Fachgesprächs in der mündlichen Prüfung,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 8,

8.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 13."



 

Zitierungen von Artikel 76 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 76 6. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. FortbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung (BibuBAProFPrV)
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3070
§ 15 BibuBAProFPrV Übergangsvorschriften
... der Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1819), die durch Artikel 76 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153 ) geändert worden ist, begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung (BibuBAProFPrV)
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3070
§ 16 BibuBAProFPrV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... die Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1819), die durch Artikel 76 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153 ) geändert worden ist, außer ...