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Artikel 82 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 82 Änderung der Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
Artikel 82 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 EnWPrV § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 15 (neu), Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu)
Die Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung vom 9. Mai 2017 (BGBl. I S. 1163) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.
- 2.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.
- 3.
- In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.
- 4.
- In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.
- 5.
- In § 10 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.
- 6.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 werden die Wörter „Er oder sie" durch das Wort „Sie" ersetzt.
- c)
- In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.
- 7.
- Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:
„§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.(2) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen „schriftliche Prüfung" und „mündliche Prüfung" sind einzeln zu bewerten.(3) Im Prüfungsteil „schriftliche Prüfung" wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.(4) Im Prüfungsteil „mündliche Prüfung" wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:- 1.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung und die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsbereiche zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote." - 8.
- Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
„§ 15 Zeugnisse(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
- 9.
- Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.
- 10.
- Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die §§ 17 bis 19.
- 11.
- Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
„Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
- Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:- 1.
- Benennung der Handlungsbereiche nach § 4,
- 2.
- Benennung und Bewertungen der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im mündlichen Prüfungsteil,
- 3.
- die zusammengefassten Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung,
- 4.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 5.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 6.
- die Gesamtnote in Worten,
- 7.
- Befreiungen nach § 12,
- 8.
- Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16."
Zitierungen von Artikel 82 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 82 6. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. FortbVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (EnWFachwBAProFV)
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 256
§ 17 EnWFachwBAProFV Übergangsvorschriften
... der Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung vom 9. Mai 2017 (BGBl. I S. 1163), die durch Artikel 82 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153 ) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Energiewirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (EnWFachwBAProFV)
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 256
§ 18 EnWFachwBAProFV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... die Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung vom 9. Mai 2017 (BGBl. I S. 1163), die durch Artikel 82 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153 ) geändert worden ist, außer ...
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