Artikel 85 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019
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Artikel 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 85 ändert mWv. 17. Dezember 2019 FloristMPrV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2019.



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