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Artikel 1 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes



Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6d folgende Angabe eingefügt:

„§ 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten".

2.
§ 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a gilt entsprechend."

3.
Nach § 3 Nummer 18 wird folgende Nummer 19 eingefügt:

„19.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben;".

4.
Nach § 3a Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Bei Zusammenveranlagung sind auch die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten einzubeziehen."

5.
§ 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen."

b)
In Nummer 8a werden vor dem Semikolon am Ende die Wörter „und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden" eingefügt.

6.
Dem § 5a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen."

7.
Nach § 6d wird folgender § 6e eingefügt:

„§ 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten

(1) Zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die ein Steuerpflichtiger gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern gemäß einem von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk anschafft, gehören auch die Fondsetablierungskosten im Sinne der Absätze 2 und 3. Haben die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine wesentlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf das Vertragswerk, gelten die Wirtschaftsgüter im Sinne von Satz 1 als angeschafft.

(2) Fondsetablierungskosten sind alle auf Grund des vorformulierten Vertragswerks neben den Anschaffungskosten im Sinne von § 255 des Handelsgesetzbuchs vom Anleger an den Projektanbieter oder an Dritte zu zahlenden Aufwendungen, die auf den Erwerb der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gerichtet sind. Zu den Anschaffungskosten der Anleger im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gehören darüber hinaus alle an den Projektanbieter oder an Dritte geleisteten Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase. Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre, Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind sinngemäß in den Fällen anzuwenden, in denen Fondsetablierungskosten vergleichbare Kosten außerhalb einer gemeinschaftlichen Anschaffung zu zahlen sind.

(4) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(5) § 15b bleibt unberührt."

8.
§ 7h wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen. Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten." angefügt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Absätze 1 und 2" durch die Wörter „Absätze 1 bis 2" ersetzt.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Substanzverringerung" ein Komma und die Wörter „Sonderabschreibungen nach § 7b" eingefügt.

b)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 4j, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend."

10.
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil."

11.
In § 11a Absatz 4 werden die Wörter „§ 7h Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§ 7h Absatz 1a bis 3" ersetzt.

12.
In § 12 Nummer 4 wird das Wort „dienen" durch die Wörter „dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen" ersetzt.

13.
§ 15 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht. Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;".

14.
In § 20 Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Artikel 8 der Richtlinie 90/434/EWG" durch die Wörter „Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

15.
Dem § 32d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen."

16.
§ 36a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen insbesondere auf Grund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde und die die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erfüllen, haben

1.
dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen,

2.
Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg anzumelden und

3.
die angemeldete Steuer zu entrichten.

Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Wirtschaftsjahres folgenden Monats und bei anderen Steuerpflichtigen bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Kalenderjahres folgenden Monats zu erfolgen."

17.
In § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d werden die Wörter „und den ermäßigten Beitragssatz" durch ein Komma und die Wörter „den ermäßigten Beitragssatz und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz" ersetzt.

18.
In § 39f Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)" durch den Klammerzusatz „(§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erster Halbsatz)" ersetzt.

19.
In § 40 Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:

1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien

a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder

b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,

soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder

2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten.

Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz. Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer."

20.
In § 41b Absatz 1 Satz 2 werden die Nummern 6 und 7 wie folgt gefasst:

„6.
die auf die Entfernungspauschale nach § 3 Nummer 15 Satz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen,

7.
die auf die Entfernungspauschale nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. Halbsatz anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen,".

21.
In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 werden die Wörter „die Deutsche Postbank AG," gestrichen.

22.
§ 44a Absatz 4b Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 7 Satz 4" durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 8 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 8 Satz 2" ersetzt.

23.
In § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7 und 8 bis 12" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12" ersetzt.

24.
§ 50 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, auf die § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden ist, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird."

25.
In § 50a Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen" durch die Wörter „Verwaltungsrats oder anderen" ersetzt.

26.
§ 51 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe h wird der Klammerzusatz „(§ 50a)" durch den Klammerzusatz „(§ 50a Absatz 7)" ersetzt.

b)
Nach Nummer 1c wird folgende Nummer 1d eingefügt:

„1d.
die Vordrucke für die Anmeldung des Steuerabzugs von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 zu bestimmen;".

27.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für § 3a Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)."

b)
Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene mit der Geldbuße, dem Ordnungsgeld oder dem Verwarnungsgeld zusammenhängende Aufwendungen. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Zinsen im Sinne der Vorschrift."

c)
Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

„§ 5a Absatz 6 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geänderten Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen."

d)
Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a eingefügt:

„(14a) § 6e in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 18. Dezember 2019 enden."

e)
In Absatz 15a Satz 1 werden nach den Wörtern „des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) kann" die Wörter „erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2018 und" eingefügt.

f)
Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a eingefügt:

„(16a) § 7h Absatz 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen wurde. Als Beginn der Baumaßnahmen am Gebäude, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde. Bei baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Baumaßnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. § 7h Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden. § 7h Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen wurde sowie auf Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden."

g)
Der bisherige Absatz 16a wird 16b und wird wie folgt geändert:

aa)
Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Sonderabschreibungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122)."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden."

h)
Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 20 eingefügt:

„(20) § 12 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen."

i)
Dem Absatz 23 wird folgender Satz vorangestellt:

„§ 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden."

j)
In Absatz 33a wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

k)
Dem Absatz 35a wird folgender Satz angefügt:

„§ 36a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2019 zufließen."

l)
Nach Absatz 46 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen."

28.
In § 89 Absatz 1a Satz 2 werden nach den Wörtern „beitragspflichtiger Einnahmen" die Wörter „im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

29.
§ 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern „auf Anforderung" die Wörter „unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen" eingefügt.

b)
Der den zweiten Halbsatz abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:

„im Datenabgleich mit den Familienkassen sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben."

30.
In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „den Vordruck" durch die Wörter „das Muster" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMobStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel EMobStFG 1)
...  --- 1) Artikel 11 Nummer 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung der Richtlinie ... dient der Umsetzung von Artikel 17a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie ... dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 36a der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie ... dient der Umsetzung von Artikel 138 Absatz 1a der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie ...
Artikel 1 EMobStFG Änderung des Einkommensteuergesetzes
...  „Satz 1 gilt auch für § 3a Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 )." b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:  ... Sätze angefügt: „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldbußen, ... zusammenhängende Aufwendungen. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Zinsen im Sinne der ... Absatz 10 wird folgender Satz angefügt: „§ 5a Absatz 6 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) geänderten Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. ... wird folgender Absatz 14a eingefügt: „(14a) § 6e in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist auch in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 18. Dezember 2019 enden."  ... Absatz 16a eingefügt: „(16a) § 7h Absatz 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen ... Bauunterlagen eingereicht werden. § 7h Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach ... die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden. § 7h Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals anzuwenden auf Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen ... vorangestellt: „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals anzuwenden auf Sonderabschreibungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des ... Satz wird angefügt: „§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden." h) Nach ... folgender Absatz 20 eingefügt: „(20) § 12 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige ... Absatz 35a wird folgender Satz angefügt: „§ 36a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2019 ... Satz eingefügt: „§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ...
Artikel 2 EMobStFG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 30.10.2024)
... 2017 erlassen wurden. Satz 1 gilt auch für § 3a Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ). (5) § 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden ... Tätigkeiten anzuwenden. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldbußen, ... Aufwendungen. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Zinsen im Sinne der ... am 17. August 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 5a Absatz 6 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) geänderten Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. ... Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. (14a) § 6e in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist auch in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 18. Dezember 2019 enden. (15) ... oder hergestellt werden. (16a) § 7h Absatz 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen ... 2020 erteilt werden. § 7h Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach ... die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden. § 7h Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals anzuwenden auf Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen ... werden. (16b) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals anzuwenden auf Sonderabschreibungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des ... die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen. § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden. § 9 Absatz 5 ... in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. (20) § 12 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige ... anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2016 zufließen. § 36a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2019 zufließen. ... Dezember 2020 geleistet werden. § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen. ...