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Artikel 2 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 EStG § 3, § 4, § 6, § 8, § 9, § 10, § 10b, § 17, § 32b, § 34c, § 38, § 39, § 40, § 41a, § 41b, § 42b, § 43, § 46, § 49, § 50, § 50d, § 51, § 52, § 52b, § 62, § 44, mWv. 0. Dezember 0000 offen
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 7b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 7c Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder". - b)
- Die Angabe zu § 52b wird wie folgt gefasst:
„§ 52b (weggefallen)".
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes" ersetzt.
- b)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- a)
- die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten,
- b)
- die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
- c)
- die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
- d)
- das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung,
- e)
- Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes;".
- c)
- In Nummer 48 werden die Wörter „nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- Dem § 4 wird folgender Absatz 10 angefügt:„(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden."
- 4.
- § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2 keine Anwendung findet" durch die Wörter „die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden vor den Wörtern „bei Anschaffung" die Wörter „soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.
- cc)
- Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden angefügt:
- „3.
- bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 Euro beträgt, oder
- 4.
- soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
- a)
- eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
- b)
- die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
- soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
- a)
- eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
- b)
- die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,".
- dd)
- Folgender Satzteil wird angefügt:
„die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen."
- b)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2 keine Anwendung findet" durch die Wörter „die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden vor den Wörtern „bei Anschaffung" die Wörter „soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.
- cc)
- Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden angefügt:
- „3.
- bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 Euro beträgt oder
- 4.
- soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
- a)
- eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
- b)
- die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
- soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
- a)
- eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
- b)
- die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,".
- dd)
- Folgender Satzteil wird angefügt:
„die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen."
abweichendes Inkrafttreten am 00.00.0000
- 5.
- Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:
„§ 7c Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder(1) Bei neuen Elektronutzfahrzeugen im Sinne des Absatzes 2 sowie elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern im Sinne des Absatzes 3, die zum Anlagevermögen gehören, kann im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.(2) Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.(3) Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von einem Kubikmeter und einer Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.(4) Die Sonderabschreibung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die der Sonderabschreibung zugrundeliegenden Anschaffungskosten sowie Angaben zu den in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Voraussetzungen nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die entsprechenden Angaben aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Wörter angefügt:
„die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden." - bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt."
- 7.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:
- „5b.
- notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,".
- b)
- Absatz 4a Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „24 Euro" durch die Angabe „28 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „12 Euro" durch die Angabe „14 Euro" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird jeweils die Angabe „12 Euro" durch die Angabe „14 Euro" ersetzt.
- 8.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 werden die Wörter „das Zweieinhalbfache" durch die Wörter „das Dreifache" ersetzt und die Wörter „dies gilt nicht für Beiträge, soweit sie der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen;" gestrichen.
- b)
- Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 Satz 2 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;". - bb)
- Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend."
- 9.
- § 10b Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,- 1.
- die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
- 2.
- die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
- 3.
- die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
- 4.
- die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
- 5.
- deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert."
- 10.
- Nach § 17 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
- offene oder verdeckte Einlagen,
- 2.
- Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
- 3.
- Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
- 11.
- § 32b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
- „h)
- Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,".
- 12.
- In § 34c Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer" durch die Wörter „die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer" ersetzt.
- 13.
- In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird der Teilsatz vor den Wörtern „Voraussetzung hierfür" wie folgt gefasst:
„In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen;". - 14.
- § 39 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 hat der Arbeitnehmer den Antrag für die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat. Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. Eine Anfrage nach Satz 3 kann auch der Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers stellen. Wird einem Arbeitnehmer in den Fällen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer zugeteilt, gilt § 39e Absatz 8 sinngemäß."
- 15.
- § 40 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet."
- 16.
- § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteueranmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),".
- 17.
- § 41b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 werden nach dem Wort „auszustellen" die Wörter „und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden" eingefügt.
- bb)
- In Satz 5 wird das Wort „diese" durch die Wörter „eine Zweitausfertigung dieser" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „hat er" die Wörter „bis zum Veranlagungszeitraum 2022" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „auszustellen" die Wörter „und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „die Lohnsteuerbescheinigung" durch die Wörter „eine Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung" ersetzt.
- 18.
- In § 42b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen" gestrichen.
- 19.
- Dem § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird folgender Buchstabe c angefügt:
- „c)
- es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden. Eine Internet-Dienstleistungsplattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusammenführt und so einen Vertragsabschluss vermittelt;".
- 20.
- Nach § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c
- a)
- der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c Satz 2, der die Kapitalerträge an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt,
- b)
- das inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das die Kapitalerträge im Auftrag des inländischen oder ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c Satz 2 an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt,
- 21.
- § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 werden die Wörter „oder für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 Satz 1) erfolgt sind" gestrichen.
- b)
- In Nummer 8 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 9 wird angefügt:
- „9.
- wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers."
- 22.
- § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht," angefügt.
- b)
- Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn
- aa)
- der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,
- bb)
- in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
- cc)
- es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
- bb)
- In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Satz 2 wird das Wort „Teilschuldverschreibungen" durch die Wörter „Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt," ersetzt.
- 23.
- § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird das Wort „oder" durch die Wörter „und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11.900 Euro übersteigt," ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- cc)
- Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:
- „c)
- in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 5a;".
- b)
- In Satz 6 werden die Wörter „§ 39 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 39 Absatz 3" ersetzt.
- 24.
- Dem § 50d wird folgender Absatz 13 angefügt:„(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt."
- 25.
- In § 51 Absatz 4 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§ 39 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 39 Absatz 3" ersetzt.
- 26.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 7 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2030" und jeweils die Angabe „2022" durch die Angabe „2031" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2019 durchgeführte Übernachtungen im Sinne der Vorschrift." - c)
- In Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2030" ersetzt.
- d)
- Nach Absatz 15a wird folgender Absatz 15b eingefügt:„(15b) § 7c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 angeschaffte neue Elektrolieferfahrzeuge anzuwenden."
- e)
- Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 18a eingefügt:„(18a) § 10b Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt werden."
- f)
- Nach Absatz 25 wird folgender Absatz 25a eingefügt:„(25a) § 17 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 nach dem 31. Juli 2019 anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 17 Absatz 2a Satz 1 bis 4 auch für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 vor dem 31. Juli 2019 anzuwenden."
- g)
- Dem Absatz 40a wird folgender Satz vorangestellt:
„§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden." - h)
- Nach Absatz 42 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2020 zufließen." - i)
- Dem Absatz 44 wird folgender Satz vorangestellt:
„§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2020 zufließen." - j)
- Nach Absatz 49a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 62 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen." - k)
- In Absatz 4 Satz 14 und Absatz 37c wird jeweils die Angabe „2021" durch die Angabe „2031" ersetzt.
- 27.
- § 52b wird aufgehoben.
- 28.
- § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe c wird das Wort „erteilt" durch das Wort „erteilt," ersetzt.
- bb)
- Nach Buchstabe c wird das Wort „oder" gestrichen.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird der Punkt am Ende gestrichen.
- bb)
- Nach Buchstabe b wird das Wort „oder" eingefügt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMobStFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 EMobStFG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 52 ...
Artikel 39 EMobStFG Inkrafttreten (vom 17.12.2020)
... der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 , 12, 15, 33, 35 und 37 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Die Artikel 3, 34, 36 und ... Die Artikel 5, 7, 9 und 13 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (7) Die Nummer 5 des Artikels 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt ... Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des ...
Zitat in folgenden Normen
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 30.10.2024)
... 2018 festgesetzte Zinsen im Sinne der Vorschrift. § 4 Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2019 durchgeführte Übernachtungen im ... getätigten Bauanzeige hergestellt werden. (15b) § 7c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist für nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 angeschaffte neue ... 31. Dezember 2004 entrichtet wurde. (18a) § 10b Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt ... eingelegt werden. (25a) § 17 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 nach dem ... besteuert wurde. (40a) § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ... abgeschlossen werden. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember ... (44) § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember ...
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