Das
Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 3f wird wie folgt gefasst:
„§ 3f (weggefallen)".
- b)
- In der Angabe zu Anlage 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14)".
- 2.
- § 2b Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 3 Absatz 5a wird die Angabe „§§ 3c, 3e, 3f und 3g" durch die Angabe „§§ 3c, 3e und 3g" ersetzt.
- 4.
- In § 3a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§§ 3b, 3e und 3f" durch die Angabe „§§ 3b und 3e" ersetzt.
- 5.
- § 3f wird aufgehoben.
- 6.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird das Wort „Alkohol" durch das Wort „Alkoholerzeugnissen" ersetzt.
- c)
- In Nummer 27 Buchstabe a wird das Wort „geistigen" durch das Wort „geistlichen" ersetzt.
- 7.
- § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 14 wird angefügt:
- „14.
- die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten."
- 8.
- In § 22f Absatz 1 Satz 7 wird das Wort „Finanzhörde" durch das Wort „Finanzbehörde" ersetzt.
- 9.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind," gestrichen.
- b)
- Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
- 10.
- Dem § 27 wird folgender Absatz 26 angefügt:
- 11.
- In Anlage 2 wird der Klammerzusatz in der Überschrift wie folgt gefasst:
„(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14)".
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387