Artikel 14 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 14 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 14 ändert mWv. 18. Dezember 2019 UStDV § 72, § 74a

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 72 Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
Dem § 74a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 72 in der am 17. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2022 bewirkt werden."



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