Das
Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Einheitswert" die Wörter „und den für die Feststellung des Grundbesitzwerts" eingefügt.
- bb)
- In Satz 4 wird das Wort „können" durch das Wort „sollen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „betroffenen" durch das Wort „Betroffenen" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 verpflichteten Behörden und Stellen übermitteln die Mitteilungen den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. Die Grundbuchämter und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden übermitteln die bei ihnen geführten Daten laufend, mindestens alle drei Monate. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und den obersten Vermessungs- und Katasterbehörden der Länder die Einzelheiten und den Beginn der elektronischen Übermittlung in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen."
- 2.
- In § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
- 3.
- In Anlage 24, Teil III. werden in der Beschreibung der Gebäudestandards zu den Gebäudearten 5.2-17.4 beim Bauteil „Deckenkonstruktion und Treppen" die Wörter „Deckenkonstruktion und Treppen" durch die Wörter „Deckenkonstruktion und Treppen (nicht bei ⑧)" ersetzt und wird in der Standardstufe 2 die Angabe „⑧" gestrichen.
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
B. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2565
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250