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Artikel 28 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 28 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 RennwLottG § 24

In § 24 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter „bis zum Jahr 2019" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 28 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMobStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 29 EMobStFG Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
... Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 ...