Artikel 37 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 37 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes


Artikel 37 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 UVG § 1, § 11

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird das Wort „erteilt" durch das Wort „erteilt," ersetzt.

bb)
Nach Buchstabe c wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende gestrichen.

bb)
Nach Buchstabe b wird das Wort „oder" eingefügt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt."

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen."

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Zitierungen von Artikel 37 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 37 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMobStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 37 EMobStFG Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
... Absatz 2 wird angefügt: „(2) § 1 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember ...
Artikel 38 EMobStFG Weitere Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 37 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 ...
Artikel 39 EMobStFG Inkrafttreten (vom 17.12.2020)
... 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Die Artikel 3, 34, 36 und 38 treten am 1. ...


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