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Artikel 39 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 39 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung***) in Kraft.
(4) Artikel 19 tritt am 31. März 2020 in Kraft.
(5) Die Artikel 24 und 27 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
(7) Die Nummer 5 des Artikels 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
(8) Die Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. *)
(9) Die Artikel 29 und 30 treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuweisungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den jeweiligen Tag des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt. **)
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- Anm.
- d. Red.:
- *)
- Gemäß B. v. 18. März 2020 (BGBl. I S. 597) treten die Änderungen am 30. Januar 2020 in Kraft.
- **)
- Gemäß B. v. 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 97) traten die Änderungen am 17. Dezember 2020 vorerst befristet bis 17. Dezember 2027 in Kraft.
- ***)
- Die Verkündung erfolgte am 17. Dezember 2019.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften B. v. 18. Januar 2021 BGBl. I S. 97 m.W.v. 17. Dezember 2020
Frühere Fassungen von Artikel 39 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2020 (26.01.2021) | Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 18.01.2021 BGBl. I S. 97 |
aktuell vorher | 30.01.2020 (27.03.2020) | Bekanntmachung über das Inkrafttreten von bestimmten Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 18.03.2020 BGBl. I S. 597 |
aktuell | vor 30.01.2020 (27.03.2020) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 39 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 39 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMobStFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von bestimmten Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
B. v. 18.03.2020 BGBl. I S. 597
Bekanntmachung EMobStFGIB
... Artikel 39 Absatz 8 Satz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische ...
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
B. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 97
Bekanntmachung EMobStFGIB
... Artikel 39 Absatz 9 Satz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische ... 2019 (BGBl. I S. 2451) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommission die nach Artikel 39 Absatz 9 Satz 1 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften erforderliche Genehmigung am 17. Dezember 2020 erteilt hat. Die Genehmigung ist befristet und gilt ...
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