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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMobStFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 EMobStFG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... den Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden. (2) § 3 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 13 in der Fassung ... ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 13 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden. § 3 Nummer 24 in der Fassung ... ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden. § 3 Nummer 24 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 32 in der Fassung ... ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 32 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. (3) § 7 Satz 3 in ... für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. (3) § 7 Satz 3 in der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) geänderten Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. Für den ... den Erhebungszeitraum 2030 anzuwenden. (5) § 9 Nummer 5 Satz 12 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 geleistet werden. ... (6) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2018 ...
Artikel 9 EMobStFG Weitere Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 ...
Zitat in folgenden Normen
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 36 GewStG Zeitlicher Anwendungsbereich (vom 06.12.2024)
... Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. (2) § 3 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 2 ist ... für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden. § 3 Nummer 13 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden. § 3 Nummer 24 in der ... für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden. § 3 Nummer 24 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 32 in der ... für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 32 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 32 in der ... den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden. (3) § 7 Satz 3 in der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) geänderten Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. ... den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden. § 9 Nummer 5 Satz 12 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 geleistet werden. ... (6) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2018 ...
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