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Änderung § 18 IRegG vom 20.10.2020
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§ 18 IRegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung | § 18 IRegG n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Art der Datenübermittlung | |
(Text alte Fassung) Die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger haben für die Übermittlung der Daten zur Erfüllung ihrer Meldepflichten nach den §§ 16 und 17 die Telematikinfrastruktur nach § 291a Absatz 7 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verwenden. | (Text neue Fassung) Die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger haben für die Übermittlung der Daten zur Erfüllung ihrer Meldepflichten nach den §§ 16 und 17 die Telematikinfrastruktur nach § 306 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verwenden. |
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