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§ 4 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 4 Steuertarif



(1) Die Steuer beträgt:

1.
für Zigaretten 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Satz 2 ergibt; abweichend von Satz 2 beträgt die Mindeststeuer für den Zeitraum vom 15. Februar 2007 bis zum 14. Februar 2008 17,11 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 14,07 Cent je Stück;

2.
für Zigarren und Zigarillos 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises;

3.
für Feinschnitt 34,06 Euro je Kilogramm und 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm;

4.
für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises.

Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette errechnet, soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht übersteigt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung nach Satz 2 ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 29) für das Vorjahr ermittelte gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer bekannt. Hat sich der Preis für Zigaretten der gängigsten Preisklasse im Lauf des Vorjahres geändert, so ist die zuletzt entstandene gängigste Preisklasse maßgebend. Berechnungen nach Satz 2 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindeststeuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(1a) (weggefallen)

(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge des Tabakstrangs erhoben.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie festgelegte globale Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten der gängigsten Preisklasse unterschritten wird. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, daß sie, bezogen auf diese Zigaretten der gängigsten Preisklasse, der globalen Mindestverbrauchsteuer entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Falle der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in § 4 Abs. 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten

(100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer) / (100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer)

zu ändern. Dabei kann es den Quotienten auf 5 Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf 2 Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der in den Richtlinien (EWG) Nr. 92/79 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 8) und Nr. 92/80 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestverbrauchsteuer liegt.

(5) (weggefallen)





 

Frühere Fassungen von § 4 TabStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2830
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
vom 10.07.2006 BGBl. I S. 1473
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TabStG Steuertarif (vom 01.01.2007)
... 8) in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie festgelegte globale ... der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in § 4 Abs. 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten (100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer) ...
§ 32 TabStG Übergangs- und Schlußvorschriften
... Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 4 in der nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden Fassung (neue ... entrichtet wird, entsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung des Steuertarifs (§ 4 ) geltenden Höhe. (3) bis (8) ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Vierte Verordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
V. v. 10.07.2006 BGBl. I S. 1473
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2830; 2007 I 498
Artikel 1 3. VerbrStGÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes
... und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen." 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Steuer beträgt: 1. ...

Vierte Verordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
V. v. 10.07.2006 BGBl. I S. 1473
Artikel 1 4. TabStGÄndV Änderung des Tabaksteuergesetzes
...  4 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch Artikel ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Tabaksteuerverordnung (TabStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 12 TabStV Verwendung von Steuerzeichen (vom 01.04.2008)
... Menge und Packungspreis dem Inhalt der Packung entspricht. Sie haben in den Fällen des § 4 Abs. 2 des Gesetzes Steuerzeichen zu verwenden, deren Mengenangabe mit der Stückzahl ...

Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt
V. v. 16.11.2005 BGBl. I S. 3165; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
§ 2 FeinschnStV Steuerentstehung, Steuerschuldner
... Für vorportionierten Feinschnitt, für den Tabaksteuer in Höhe des nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Tabaksteuergesetzes bis 31. August 2005 geltenden Steuertarifs entstanden ist und ...