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§ 6 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 6 Steuerbefreiungen



(1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind befreit

1.
Tabakwaren die

a)
zu amtlichen Untersuchungen entnommen werden,

b)
zum Prüfen in einem Steuerlager verbraucht werden,

c)
so hergerichtet sind, daß sie nur als Ansichtsmuster verwendet werden können,

d)
unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden,

e)
zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, verwendet werden,

f)
für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet werden;

2.
Tabakwaren, die aus selbst angebautem Rohtabak hergestellt und für den eigenen Bedarf verwendet werden;

3.
Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben werden sollen. Einfache Geräte sind mechanische, von Hand zu bedienende Geräte zum Drehen oder Stopfen von Zigaretten, die sich nicht zur gewerblichen Herstellung von Zigaretten eignen.

(2) Geräte, die keine einfachen Geräte im Sinn des Absatzes 1 Nr. 3 sind, dürfen Privatpersonen nicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung von Zigaretten aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak bereitgestellt werden.

(3) Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken herstellt, an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich abgibt. Tabakwaren, die Arbeitnehmer als steuerfreies Deputat erhalten haben, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die Steuer. Steuerschuldner ist der Abgebende. Die Steuer ist sofort zu entrichten.





 

Frühere Fassungen von § 6 TabStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2830

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TabStG Steuerfreie Verwendung
... Die steuerfreie Verwendung in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e und f bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter ...
§ 30 TabStG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2007)
...  (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in ...
§ 31 TabStG Durchführung (vom 01.01.2007)
... Einfuhr erforderlich ist, 9. den Kreis der deputatberechtigten Arbeitnehmer (§ 6 Abs. 3) auf die Arbeitnehmer zu begrenzen, deren Aufgabe in einem engen Zusammenhang mit dem ... sein müssen, 10. das Verfahren für die Steuerbefreiung (§ 6 Abs. 1), steuerfreie Verwendung (§ 7 Abs. 1) und für die Erstattung der Steuer (§ ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2830; 2007 I 498
Artikel 1 3. VerbrStGÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes
... Komma. Die Mindeststeuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird folgender Satz 2 ... „(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in ... 31 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Klammerzusatz „(§ 6 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz „(§ 6 Abs. 3)" ersetzt. b) Das ... 9 wird der Klammerzusatz „(§ 6 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz „(§ 6 Abs. 3)" ersetzt. b) Das Komma am Ende der Nummer 17 wird durch einen Punkt ...