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§ 13 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 13 Fälligkeit



(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu entrichten

1.
für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen

a)
für Zigarren und Zigarillos am 10. Tag des übernächsten Monats,

b)
für Zigaretten und Rauchtabak am 12. Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember;

2.
für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen

a)
für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des übernächsten Monats,

b)
für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tag des nächsten Monats.

(2) Die Steuer für Tabakwaren, die mit der Herstellung entsteht, ist sofort zu entrichten.



 

Zitierungen von § 13 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 TabStG Durchführung (vom 01.01.2007)
... (§ 12 Abs. 2) und über die Entrichtung der Steuerzeichenschuld und der Steuer (§ 13 ) zu bestimmen, 8. die Besteuerung bei der Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern ...