Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 13 - Tabaksteuergesetz (TabStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
§ 13 Fälligkeit
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu entrichten
- 1.
- für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen
- a)
- für Zigarren und Zigarillos am 10. Tag des übernächsten Monats,
- b)
- für Zigaretten und Rauchtabak am 12. Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember;
- 2.
- für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen
- a)
- für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des übernächsten Monats,
- b)
- für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tag des nächsten Monats.
(2) Die Steuer für Tabakwaren, die mit der Herstellung entsteht, ist sofort zu entrichten.
Zitierungen von § 13 TabStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 TabStG Durchführung (vom 01.01.2007)
... (§ 12 Abs. 2) und über die Entrichtung der Steuerzeichenschuld und der Steuer (§ 13 ) zu bestimmen, 8. die Besteuerung bei der Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/137/a1850.htm