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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 14 - Tabaksteuergesetz (TabStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 14 Verpackungszwang
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Tabakwaren dürfen in den steuerrechtlich freien Verkehr nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen aus dem Steuerlager entfernt, zum Verbrauch im Lager entnommen oder in das Steuergebiet eingeführt oder verbracht werden.
(2) Den Kleinverkaufspackungen nach Absatz 1 dürfen keine anderen Gegenstände als die Tabakwaren beigepackt werden. Andere Gegenstände dürfen den Packungen auch nicht außen beigepackt werden, es sei denn, die Gegenstände sind für Wiederverkäufer bestimmt. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden sollen. Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.
Zitierungen von § 14 TabStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 TabStG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2007)
... der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 14 Abs. 1 Tabakwaren nicht in den dort vorgeschriebenen Packungen aus dem Steuerlager entfernt, zum ... entnimmt oder in das Steuergebiet einführt oder verbringt, 2. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Kleinverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt, 3. einer ...
§ 31 TabStG Durchführung (vom 01.01.2007)
... Mindestabstände festzulegen, b) den Inhalt der Kleinverkaufspackungen (§ 14 Abs. 1) auf bestimmte Mengen zu begrenzen, 3. zur Vereinfachung der Verwaltung oder ... der Verwaltung oder aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen vom Verpackungszwang (§ 14 Abs. 1) zuzulassen und zu bestimmen, daß in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur ... Ausnahmen im Verwaltungswege gemacht werden dürfen, 4. abweichend von § 14 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Satz 4 den Beipack und die Zugabe branchenüblichen Zubehörs ...
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