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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 20 - Tabaksteuergesetz (TabStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 20 Verbringen zu privaten Zwecken
(1) Tabakwaren, die Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich des Absatzes 4 steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob ein privater oder gewerblicher Zweck vorliegt, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
- 1.
- handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Tabakwaren;
- 2.
- Ort, an dem die Tabakwaren sich befinden, oder die verwendete Beförderungsart;
- 3.
- Unterlagen über die Tabakwaren;
- 4.
- Beschaffenheit der Tabakwaren;
- 5.
- Menge der Tabakwaren.
(3) Lassen Privatpersonen Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen, gelten diese als zu gewerblichen Zwecken verbracht.
(4) Tabakwaren, die Privatpersonen in den Republiken Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowenien, Ungarn, der Slowakischen oder Tschechischen Republik im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich der Buchstaben b bis d sowie vorbehaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Mindestverbrauchsteuer im Sinn des Artikels 2 der Richtlinie 92/79/EWG und der globalen Verbrauchsteuern im Sinn des Artikels 3 der Richtlinie 92/80/EWG durch einen der genannten Mitgliedstaaten nur innerhalb folgender Mengen- und Zeitgrenzen (Übergangsfristen) steuerbefreit:
- a)
- 200 Zigaretten aus:
bis zum: | |
- Bulgarien | 31. Dezember 2009 |
- Estland | 31. Dezember 2009 |
- Lettland | 31. Dezember 2009 |
- Litauen | 31. Dezember 2009 |
- Polen | 31. Dezember 2008 |
- Rumänien | 31. Dezember 2009 |
- Slowenien | 31. Dezember 2007 |
- Slowakische Republik | 31. Dezember 2008 |
- Tschechische Republik | 31. Dezember 2007 |
- Ungarn | 31. Dezember 2008 |
- sowie beim Verbringen aus Estland 250 Gramm Rauchtabak bis 31. Dezember 2009;
- b)
- 40 Zigaretten beim Verbringen innerhalb der in Buchstabe a genannten Übergangsfristen durch
- aa)
- Bewohner einer deutschen Gemeinde, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 15 Kilometer Luftlinie tiefen Streifens längs der Grenze des Steuergebietes liegt, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist und deren Reise in der Tschechischen Republik oder Polen nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinaus geführt hat,
- bb)
- Grenzarbeiter im Sinn des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zur oder nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,
- cc)
- Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen;
- c)
- 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch die in Buchstabe b genannten Personen aus Estland bis 31. Dezember 2009.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 9. Dezember 2006 BGBl. I S. 2830; 2007 I 498 m.W.v. 1. Januar 2007
Frühere Fassungen von § 20 TabStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2830 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 TabStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 TabStG Durchführung (vom 01.01.2007)
... und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu den §§ 15 bis 21 insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung und die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2830; 2007 I 498
Artikel 1 3. VerbrStGÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes
... werden." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 5. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Tabakwaren, die Privatpersonen in den ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Tabaksteuerverordnung (TabStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 22b TabStV Verbringen durch Privatpersonen
... Privatpersonen nach § 20 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder ein Kilogramm ...
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