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§ 24 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 24 Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis



(1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher, außer bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu Werbezwecken, nicht unterschritten werden. Der Händler darf auch keinen Rabatt gewähren. Dem Rabatt stehen Rückvergütungen aller Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes gewährt werden. Der Händler darf bei der Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zugeben und die Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppeln.

(2) Absatz 1 gilt bei entgeltlicher Abgabe an Verbraucher auch für Personenvereinigungen, Gesellschaften, Anstalten und natürliche und juristische Personen, die kein Handelsgewerbe betreiben.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Abgabe an den Bund oder die Länder zur Durchführung öffentlicher Aufgaben.



 

Zitierungen von § 24 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 TabStG Preisnachlässe und -ermäßigungen
... dem Verbot des § 24 Abs. 1 sind ausgenommen 1. ein Preisnachlaß bis zu 3 vom Hundert bei der Abgabe ...
§ 30 TabStG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2007)
... die Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt, 4. entgegen § 24 Abs. 1 den Packungspreis unterschreitet, Rabatt gewährt, Gegenstände zugibt oder die ...
§ 31 TabStG Durchführung (vom 01.01.2007)
... gemacht werden dürfen, 4. abweichend von § 14 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Satz 4 den Beipack und die Zugabe branchenüblichen Zubehörs von geringem Wert ...