Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 25 - Tabaksteuergesetz (TabStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
§ 25 Preisnachlässe und -ermäßigungen
Von dem Verbot des § 24 Abs. 1 sind ausgenommen
- 1.
- ein Preisnachlaß bis zu 3 vom Hundert bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen, wenn der Preisnachlaß handelsüblich ist;
- 2.
- Preisermäßigungen, die sich als notwendig erweisen,
- a)
- um dem Hersteller oder dem Händler im Falle des Insolvenzverfahrens oder der Einstellung der Herstellung oder des Handels die Räumung der Bestände zu ermöglichen,
- b)
- um die Verwertung von Tabakwaren durch Behörden oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen,
- c)
- weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert hat.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/137/a1862.htm