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§ 25 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 25 Preisnachlässe und -ermäßigungen



Von dem Verbot des § 24 Abs. 1 sind ausgenommen

1.
ein Preisnachlaß bis zu 3 vom Hundert bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen, wenn der Preisnachlaß handelsüblich ist;

2.
Preisermäßigungen, die sich als notwendig erweisen,

a)
um dem Hersteller oder dem Händler im Falle des Insolvenzverfahrens oder der Einstellung der Herstellung oder des Handels die Räumung der Bestände zu ermöglichen,

b)
um die Verwertung von Tabakwaren durch Behörden oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen,

c)
weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert hat.

Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stellen.

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