§ 26 Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis
Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei der Abgabe von Tabakwaren nicht überschritten werden. Wird der Preis überschritten, entsteht damit die Steuer in Höhe des Unterschiedes der Steuerbelastung vor und nach der Preiserhöhung. Steuerschuldner ist der Händler. Die Steuer ist sofort zu entrichten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/137/a1863.htm