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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 27 - Tabaksteuergesetz (TabStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 27 Ausspielung
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Tabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt werden.
Zitierungen von § 27 TabStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 TabStG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2007)
... oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt, 5. entgegen § 27 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer ...
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