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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 30 - Tabaksteuergesetz (TabStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinverkaufspreise bestimmt,
- 2.
- entgegen § 5 Abs. 4 einen Kleinverkaufspreis nicht oder nicht richtig bestimmt,
- 3.
- entgegen § 28 Abs. 2 eine der dort genannten Tätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 14 Abs. 1 Tabakwaren nicht in den dort vorgeschriebenen Packungen aus dem Steuerlager entfernt, zum Verbrauch entnimmt oder in das Steuergebiet einführt oder verbringt,
- 2.
- entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Kleinverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt,
- 3.
- einer Vorschrift des § 23 über die Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 24 Abs. 1 den Packungspreis unterschreitet, Rabatt gewährt, Gegenstände zugibt oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt,
- 5.
- entgegen § 27 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 9. Dezember 2006 BGBl. I S. 2830; 2007 I 498 m.W.v. 1. Januar 2007
Frühere Fassungen von § 30 TabStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2830 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 TabStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2830; 2007 I 498
Artikel 1 3. VerbrStGÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes
... Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt." 7. Dem § 30 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Ordnungswidrig handelt, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/137/a1867.htm