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§ 5 - Kristallglaskennzeichnungsgesetz (KrGlasKennzG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.1971 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch Artikel 355 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 30.12.1971; FNA: 772-2 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 5 Anbringen anderer Aufschriften



Wird eine Marke, eine Firmenbezeichnung oder eine andere Aufschrift verwendet, die die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder mit ihnen verwechselbare Bezeichnungen im ganzen, als Wortstamm oder als Eigenschaftswort enthalten und

1.
weist das Erzeugnis die in § 2 Abs. 1 festgelegten Merkmale auf, so sind unmittelbar neben der Aufschrift die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 deutlich lesbar anzubringen,

2.
weist das Erzeugnis die in § 2 Abs. 1 festgelegten Merkmale nicht auf, so ist die stoffliche Beschaffenheit des Erzeugnisses genau anzugeben und diese Angabe unmittelbar neben der Aufschrift deutlich lesbar anzubringen.

 
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Zitierungen von § 5 Kristallglaskennzeichnungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KrGlasKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrGlasKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KrGlasKennzG Ordnungswidrigkeiten
... der in § 4 Abs. 1 beschriebenen Symbole verwendet, 4. entgegen § 5 Nr. 1 es unterläßt, die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 unmittelbar neben der ... neben der Aufschrift deutlich lesbar anzubringen, 5. entgegen § 5 Nr. 2 es unterläßt, die stoffliche Beschaffenheit des Erzeugnisses genau anzugeben oder ...