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Änderung § 3 KSG vom 31.08.2021
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§ 3 KSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2021 geltenden Fassung | § 3 KSG n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3905 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Nationale Klimaschutzziele | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. 2 Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 55 Prozent. (2) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt. (3) 1 Sollten zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele höhere nationale Klimaschutzziele erforderlich werden, so leitet die Bundesregierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1 notwendigen Schritte ein. 2 Klimaschutzziele können erhöht, aber nicht abgesenkt werden. | (Text neue Fassung) (1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert: 1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent, 2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent. (2) 1 Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhausgasemissionen so weit gemindert, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. 2 Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. (3) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt. (4) 1 Sollten zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele höhere nationale Klimaschutzziele erforderlich werden, so leitet die Bundesregierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1 notwendigen Schritte ein. 2 Klimaschutzziele können erhöht, aber nicht abgesenkt werden. |
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