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Änderung § 11 KSG vom 17.07.2024

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§ 11 KSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
§ 11 KSG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Es wird ein Expertenrat für Klimafragen aus fünf sachverständigen Personen verschiedener Disziplinen eingerichtet. 2 Die Bundesregierung benennt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder, davon jeweils mindestens ein Mitglied mit hervorragenden wissenschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen aus einem der Bereiche Klimawissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Umweltwissenschaften sowie soziale Fragen. 3 Der Expertenrat soll als Ganzes auch übergreifende Expertise zu den Sektoren nach § 4 Absatz 1 abbilden. 4 Die gleichberechtigte Vertretung von Frauen und Männern ist sicherzustellen. 5 Eine einmalige Wiederernennung ist möglich.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Es wird ein Expertenrat für Klimafragen aus fünf sachverständigen Personen verschiedener Disziplinen eingerichtet. 2 Die Bundesregierung benennt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder, davon jeweils mindestens ein Mitglied mit hervorragenden wissenschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen aus einem der Bereiche Klimawissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Umweltwissenschaften sowie soziale Fragen. 3 Der Expertenrat soll als Ganzes auch übergreifende Expertise zu den Sektoren nach § 5 Absatz 1 abbilden. 4 Die gleichberechtigte Vertretung von Frauen und Männern ist sicherzustellen. 5 Eine einmalige Wiederernennung ist möglich.

(2) 1 Der Expertenrat für Klimafragen wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl eine vorsitzende Person und eine Stellvertretung für die vorsitzende Person. 2 Der Expertenrat für Klimafragen gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) 1 Der Expertenrat für Klimafragen ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig. 2 Der Bund trägt die Kosten des Expertenrats für Klimafragen nach Maßgabe des Bundeshaushaltes.

(4) 1 Der Expertenrat für Klimafragen wird bei der Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt. 2 Diese wird durch die Bundesregierung eingesetzt und untersteht fachlich dem Expertenrat für Klimafragen.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zum Sitz, zur Geschäftsstelle, zur pauschalen Entschädigung der Mitglieder, zur Reisekostenerstattung, zur Verschwiegenheit sowie zu sonstigen organisatorischen Angelegenheiten zu bestimmen.