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Artikel 4 - Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBMoSG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB III § 79, § 123, § 151, § 346

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Gesamtsozialversicherungsbeitrags" durch die Wörter „vom Träger zu zahlenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung wird die vom Träger an die Auszubildende oder den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens der Betrag nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, berücksichtigt. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag."

2.
Dem § 123 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt."

3.
§ 151 Absatz 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag."

4.
§ 346 Absatz 1b wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BBMoSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBMoSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 30 SozERG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.10.2021)
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. (aufgehoben) 2. ...