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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk (RestauratorHw-PrüfV)
V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2542 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 7110-20-10 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 18.12.2019; FNA: 7110-20-10 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Handlungsbereich „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern"
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Handlungsbereich „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern" sollen durch die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachgewiesen werden, handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe zur strategischen Unternehmensentwicklung nutzen zu können sowie Entscheidungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte treffen zu können und Prozesse nachhaltig steuern zu können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- gesellschaftliche Entwicklungen bewerten sowie betriebliche Position im Kulturerbemarkt analysieren,
- 2.
- Unternehmensstrategien und -ziele definieren und optimieren,
- 3.
- historische und traditionelle Handwerkstechniken zur Erschließung neuer Anteile im Kulturerbemarkt nutzen,
- 4.
- Darstellungen von handwerklich-immateriellem und materiellem Kulturerbe in handwerksorientierter, allgemeinverständlicher und erzählender Form zielgruppenspezifisch entwickeln und veröffentlichen,
- 5.
- Marketingmaßnahmen für entwickelte Produkte und Verfahren konzipieren und gestalten,
- 6.
- Fördermöglichkeiten identifizieren und prüfen sowie Kunden beraten,
- 7.
- Angebote dienstleistungsorientiert, vergabe- und adressatengerecht erstellen und präsentieren,
- 8.
- internationale Aktivitäten und Kooperationen unter Berücksichtigung kultureller Besonderheiten, auch unter Einsatz englischer Fachsprache, planen und umsetzen,
- 9.
- kontinuierliche Weiterbildung und lebenslange Lernprozesse zur individuellen Entwicklung und zur Unternehmensentwicklung gestalten.
Zitierungen von § 7 RestauratorHw-PrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RestauratorHw-PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RestauratorHw-PrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 RestauratorHw-PrüfV Gliederung und Zeitraum der Prüfung
... sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu beziehen. Im Prüfungsteil „Spezifische ... sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur ... 3. Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern nach § 7 . (3) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" umfasst ... umfasst Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10. (5) Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 2 bis 4 ...
§ 13 RestauratorHw-PrüfV Prüfungsteil „Projektarbeit"
... vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10 stellen. (9) Für den Prüfungsteil „Projektarbeit" ...
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