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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk (RestauratorHw-PrüfV)
V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2542 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 7110-20-10 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 18.12.2019; FNA: 7110-20-10 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Handlungsbereich „Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen"
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsbereich „Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung von Prinzipien des Qualitätsmanagements Verläufe und Ergebnisse von Prozessen bewerten und optimieren zu können. 2Zur Sicherung relevanter Informationen über handwerkliche Techniken und Projekte sollen unterschiedliche Dokumentationsmethoden und -verfahren eingesetzt werden können. 3Im Anschluss an durchgeführte Maßnahmen an Objekten sollen zudem Konzepte zur Konservierung, zur Wartung sowie zur Risiko- und Schadensprävention entwickelt und Folgemaßnahmen ergriffen werden können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Verläufe und Zielerreichung umgesetzter Konzepte bewerten und für zukünftige Projekte optimieren,
- 2.
- Dokumentationsmethoden und -verfahren auswählen, entwickeln und anwenden,
- 3.
- Bestandsaufnahmen und Befunduntersuchungen dokumentieren,
- 4.
- Prozesse unter Angabe verwendeter Materialien und Verfahren dokumentieren,
- 5.
- historische, traditionelle und zeitgemäße Handwerkstechniken mit analogen und digitalen Methoden dokumentieren,
- 6.
- Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Schäden und Schadensphänomenen planen und durchführen sowie kontrollieren und dokumentieren,
- 7.
- restaurierte und konservierte Objekte mit Dokumentationen sowie mit Empfehlungen zur Pflege und Wartung übergeben.
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Zitierungen von § 10 RestauratorHw-PrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RestauratorHw-PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RestauratorHw-PrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 RestauratorHw-PrüfV Gliederung und Zeitraum der Prüfung
... sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung ... sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung ... Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen nach § 10 . (4) Der Prüfungsteil „Projektarbeit" umfasst Qualifikationsinhalte aus ... umfasst Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10 . (5) Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 2 bis 4 müssen ...
§ 13 RestauratorHw-PrüfV Prüfungsteil „Projektarbeit"
... vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10 stellen. (9) Für den Prüfungsteil „Projektarbeit" sind ...
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