Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 10 - Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung (GepBetrWFV)
V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-62 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-62 Berufliche Bildung
|
§ 10 Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil, einem mündlichen Prüfungsteil und einem projektbezogenen Prüfungsteil.
(2) 1Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. 2Bei Überschreiten der Frist müssen alle Prüfungsleistungen erneut abgelegt werden.
(3) Wird im Einzelfall die Frist des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13706/a232507.htm