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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
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§ 11 - Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung (GepBetrWFV)
V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-62 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-62 Berufliche Bildung
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§ 11 Schriftlicher Prüfungsteil
(1) Der schriftliche Prüfungsteil wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt.
(2) 1Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus drei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen. 2Jede Aufgabenstellung umfasst mehrere Aufgaben.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 240 Minuten.
(4) 1Die drei Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein. 2Sie müssen der zu prüfenden Person eigenständige Lösungen ermöglichen. 3Jede Aufgabenstellung ist so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4 situationsbezogen thematisiert wird.
(5) 1Innerhalb jeder Aufgabenstellung müssen die Aufgaben zu einem Handlungsbereich nach § 4 in englischer Sprache formuliert sein. 2Diese Aufgaben sind in englischer Sprache zu bearbeiten.
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