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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
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§ 12 - Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung (GepBetrWFV)
V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-62 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-62 Berufliche Bildung
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§ 12 Mündlicher Prüfungsteil
(1) Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil abgelegt hat.
(2) 1Der mündliche Prüfungsteil ist innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils durchzuführen. 2Bei Überschreiten der Frist ist der schriftliche Prüfungsteil erneut abzulegen.
(3) 1In dem mündlichen Prüfungsteil soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Fachinhalte angemessen und sachgerecht zu kommunizieren. 2Dabei sollen Probleme der betrieblichen Praxis analysiert und bewertet werden, um Vorschläge zur Lösung der Probleme zu entwickeln und für den betrieblichen Einsatz zu beurteilen.
(4) Der mündliche Prüfungsteil umfasst alle Handlungsbereiche nach § 4, wobei der Schwerpunkt auf dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 5 liegen soll.
(5) Der mündliche Prüfungsteil soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13706/a232509.htm