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§ 14 - Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung (GepBetrWFV)

V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-62 Berufliche Bildung
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§ 14 Bewerten von Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In dem schriftlichen Prüfungsteil sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. 2Im Falle des Bestehens nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird als Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1In dem projektbezogenen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten

1.
die schriftliche Projektarbeit nach § 13 Absatz 4 bis 6,

2.
die Präsentation nach § 13 Absatz 7 bis 9 sowie

3.
das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nach § 13 Absatz 10.

2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des projektbezogenen Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Dabei werden gewichtet

1.
die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit 30 Prozent,

2.
die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und

3.
die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs mit 60 Prozent.

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Zitierungen von § 14 GepBetrWFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GepBetrWFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GepBetrWFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GepBetrWFV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... sind 1. in jeder Aufgabenstellung des schriftlichen Prüfungsteils unbeschadet des § 14 Absatz 2 Satz 2 , 2. in der mündlichen Prüfung sowie 3. in der projektbezogenen ...
§ 16 GepBetrWFV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Prozentsätze nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 15 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander; allein diese ...
Anlage 1 GepBetrWFV (zu § 14 Absatz 1) Bewertungsmaßstab und -schlüssel