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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
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§ 18 - Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung (GepBetrWFV)

V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-62 Berufliche Bildung
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§ 18 Wiederholung der Prüfung



(1) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(3) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils wird die zu prüfende Person von den Aufgabenstellungen befreit, die in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend" bewertet wurden. 2Bei der Wiederholung sind nur die nicht bestandenen Aufgabenstellungen zu wiederholen. 3§ 16 ist nicht anzuwenden.