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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
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Anlage 2 - Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung (GepBetrWFV)
V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-62 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-62 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 17 Absatz 1) Zeugnisinhalte
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
- 1.
- zum schriftlichen Prüfungsteil
- a)
- Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten und als Note sowie
- b)
- Benennung und jeweilige Punktebewertung der drei Aufgabenstellungen dieses Prüfungsteils,
- 2.
- zum mündlichen Prüfungsteil Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten und als Note,
- 3.
- zum projektbezogenen Prüfungsteil
- a)
- Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten und als Note,
- b)
- Benennung und Punktebewertung der schriftlichen Projektarbeit,
- c)
- Benennung und Punktebewertung der Präsentation sowie
- d)
- Benennung und Punktebewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs,
- 4.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 5.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 6.
- die Gesamtnote in Worten sowie
- 7.
- gegebenenfalls Befreiung nach § 16.
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Zitierungen von Anlage 2 GepBetrWFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GepBetrWFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GepBetrWFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 GepBetrWFV Zeugnisse
... 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B . (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als ... der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit ...
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