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Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung von aufenthalts- und personalausweisrechtlichen Vorschriften (AufenthRAnpV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Personalausweisverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2019 PAuswV Anhang 1, Anhang 3

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Anhang 1 wird die Musterabbildung „Vorderseite" durch die folgende Musterabbildung ersetzt:

„Vorderseite

Muster (BGBl. 2019 I S. 2593)
".

2.
Anhang 3 Abschnitt 1 Vorbemerkung 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei vorläufigen Personalausweisen und Ersatz-Personalausweisen ist dem Geburtsnamen die Zeichenfolge „GEB." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Anpassung von aufenthalts- und personalausweisrechtlichen Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AufenthRAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthRAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 81 11. ZustAnpV Änderung der Personalausweisverordnung
... Absatz 2 der Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2585 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...