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Artikel 2 - Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften (ZPOuaÄndG 2019 k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung



Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 44 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen."

2.
Dem § 67 wird folgender Satz angefügt:

„Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend."

3.
§ 127 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat."

4.
In § 128 Absatz 3 werden nach dem Wort „Kosten" die Wörter „oder Nebenforderungen" eingefügt.

5.
§ 130a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches Dokument" durch die Wörter „als elektronische Dokumente" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind."

6.
Dem § 139 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten."

7.
§ 144 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Begutachtung durch Sachverständige" durch die Wörter „Hinzuziehung von Sachverständigen" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden."

8.
In § 169 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Schriftstück" die Wörter „oder ein elektronisches Dokument" eingefügt.

9.
§ 174 Absatz 4 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Wird vom Gericht hierfür mit der Zustellung ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist dieser zu nutzen. Andernfalls ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln."

10.
§ 278 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen."

11.
§ 320 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

12.
§ 321 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 4 wird das Wort „Die" durch das Wort „Eine" ersetzt.

13.
In § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 72a Satz 1" durch die Wörter „§ 72a Absatz 1 und 2" ersetzt.

14.
§ 544 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt oder

2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 4 bis 8.

c)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und die Angabe „Absatz 6" wird durch die Angabe „Absatz 8" ersetzt.

15.
In § 549 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 544 Abs. 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 544 Absatz 8 Satz 2" ersetzt.

16.
In § 550 Absatz 1 werden die Wörter „§ 544 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 544 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

17.
In § 551 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 544 Abs. 6 Satz 3" durch die Wörter „§ 544 Absatz 8 Satz 3" ersetzt.

18.
Nach § 695 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2."

19.
Nach § 697 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist."

20.
§ 718 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ZPOuaÄndG 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPOuaÄndG 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 1 PKoFoG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...