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Artikel 5 - Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften (ZPOuaÄndG 2019 k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 55a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches Dokument" durch die Wörter „als elektronische Dokumente" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind."
- 2.
- In § 106 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung" eingefügt.
- 3.
- Dem § 120 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert."
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ZPOuaÄndG 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPOuaÄndG 2019 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 56 SozERG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 67 Absatz 2 Satz 2 ...
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