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Änderung § 87 SGB XIV vom 01.01.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 87 SGB XIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 87 SGB XIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 390 Euro.

(2) Waisen schädigungsbedingt verstorbener Eltern erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 610 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 408 Euro.

(2) Waisen schädigungsbedingt verstorbener Eltern erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 638 Euro.

(3) Die monatlichen Entschädigungszahlungen werden gezahlt, bis die Waise 18 Jahre alt wird.

vorherige Änderung

(4) Ist die Waise 18 Jahre alt oder älter, so werden die monatlichen Entschädigungszahlungen gezahlt für die Dauer einer Ausbildung, längstens bis die Waise 27 Jahre alt wird, wenn diese

1.
die Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch nimmt und

2.
nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist oder

3.
in den Fällen des § 2 Absatz 2 mit Ausnahme der Nummer 1 Buchstabe a sowie in den Fällen des § 2 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der jeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vollendung des 25. Lebensjahres die Vollendung des 27. Lebensjahres tritt.



(4) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise werden die monatlichen Entschädigungszahlungen gezahlt

1.
für die Dauer einer Ausbildung, längstens bis die Waise 27 Jahre alt wird, wenn diese die Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder

2.
in den Fällen des § 2 Absatz 2 mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundeskindergeldgesetzes sowie in den Fällen des § 2 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vollendung des 25. Lebensjahres die Vollendung des 27. Lebensjahres tritt.


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