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Änderung § 144 SGB XIV vom 01.01.2024
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§ 144 SGB XIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 144 SGB XIV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Textabschnitt unverändert) § 144 Geldleistungen | |
(1) 1 Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. 2 Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung: 1. die Führzulage nach § 14, | |
(Text alte Fassung) 2. der Pauschalbetrag für Kleider- und Wäscheverschleiß nach § 15, 3. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12, 4. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46, 5. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2, 6. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4, 7. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47, 8. der Ehegattenzuschlag nach § 33a, 9. der Kinderzuschlag nach § 33b, 10. die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1, 11. der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag, 12. der Schadensausgleich nach § 40a, 13. der Pflegeausgleich nach § 40b, 14. die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie 15. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52. | (Text neue Fassung) 2. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12, 3. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46, 4. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2, 5. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4, 6. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47, 7. der Ehegattenzuschlag nach § 33a, 8. der Kinderzuschlag nach § 33b, 9. die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1, 10. der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag, 11. der Schadensausgleich nach § 40a, 12. der Pflegeausgleich nach § 40b, 13. die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie 14. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52. |
3 Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. 4 Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. 5 Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. 6 Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben. | |
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt | (2) 1 Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt |
1. bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers, 2. bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. | |
2 Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch. | |
(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen: 1. den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a, 2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. (4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird. |
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