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Änderung § 44 SGB XIV vom 01.01.2024
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§ 44 SGB XIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 44 SGB XIV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung | |
(1) Leistungen der Krankenbehandlung werden als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem Buch, dem Fünften Buch oder dem Neunten Buch nichts Abweichendes ergibt. | |
(Text alte Fassung) (2) Geschädigte erhalten Sachleistungen ohne Beteiligung an den Kosten. | (Text neue Fassung) (2) 1 Geschädigte erhalten Sachleistungen ohne Beteiligung an den Kosten. 2 Dies gilt nicht für nach § 42 Absatz 2 erbrachte Sachleistungen. |
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