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Änderung § 62 SGB XIV vom 01.01.2024
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§ 62 SGB XIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 62 SGB XIV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Leistungsumfang | |
1 Leistungen zur Teilhabe sind 1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, 2. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, 3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe und 4. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. | |
(Text alte Fassung) 2 Die Leistungen nach Nummer 4 einschließlich der erforderlichen unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen werden im Rahmen der Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5 erbracht. | (Text neue Fassung) 2 Handelt es sich bei den Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 um eine Versorgung mit Hilfsmitteln, werden diese entsprechend § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erbracht. 3 Die §§ 56 und 57 Absatz 5, die §§ 58 und 59 Absatz 2 und § 61 gelten entsprechend. 4 Die Leistungen nach Nummer 4 einschließlich der erforderlichen unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen werden im Rahmen der Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5 erbracht. |
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