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Änderung § 78 SGB XIV vom 01.01.2024

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§ 78 SGB XIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 78 SGB XIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

(Textabschnitt unverändert)

§ 78 Widersprüche


(Text alte Fassung)

Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Pflegekassen nach § 77 Absatz 2 und 3 und von Unfallkassen der Länder nach § 77 Absatz 4 erlassen werden, entscheidet die für die Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.

(Text neue Fassung)

Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Pflegekassen nach § 77 Absatz 2 und 3 erlassen werden, entscheidet die für die Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.


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