Änderung § 122a SGB XIV vom 01.01.2024

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§ 122a SGB XIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 122a SGB XIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

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§ 122a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 122a Zahlung


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1 Die Leistungen nach § 3 Satz 1 Nummer 5 bis 7 sowie 11 und 12 werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Eurobeträge aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. 2 Die Leistung nach § 48 wird tageweise zuerkannt.




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