§ 29 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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Kapitel 4 Schnelle Hilfen
Abschnitt 1 Leistungen der Schnellen Hilfen
§ 29 Leistungen und Leistungsart

Kapitel 4 Schnelle Hilfen

Abschnitt 1 Leistungen der Schnellen Hilfen

§ 29 Leistungen und Leistungsart



(1) Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz.

(2) Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine Leistung eigener Art dar.



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