(1) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erstellt eine amtliche Statistik
- 1.
- zur Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie
- 2.
- zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung.
(2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, die der Bundesstelle für Soziale Entschädigung von den Trägern der Sozialen Entschädigung übermittelt werden.
(3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung legt die amtliche Statistik kalenderhalbjährlich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form.
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merkmale erhoben:
- 1.
- das Geschlecht der leistungsberechtigten Person,
- 2.
- das Land und die Kennnummer des zuständigen Trägers der Sozialen Entschädigung,
- 3.
- die Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen:
- a)
- Geschädigte, aufgegliedert nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
- b)
- Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende,
- 4.
- die Art des schädigenden Ereignisses:
- a)
- Gewalttat, aufgegliedert nach
- aa)
- Gewalttat im Inland oder
- bb)
- Gewalttat im Ausland,
- b)
- Weltkriegsauswirkungen und Fälle nach § 139,
- c)
- Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
- d)
- Ereignis im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes,
- e)
- Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes,
- f)
- rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
- g)
- rechtsstaatswidrige Entscheidung oder Maßnahme im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
- 5.
- die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufgegliedert nach Empfängergruppen,
- 6.
- die Zahl der im Erhebungsmonat erledigten Anträge, aufgegliedert nach
- a)
- Leistungsempfängergruppen und
- b)
- der Art der Erledigung, aufgegliedert nach
- aa)
- Ablehnung,
- bb)
- Bewilligung,
- cc)
- Rücknahme des Antrags und
- dd)
- sonstige Erledigung,
- 7.
- die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit
- a)
- Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder
- b)
- Überführung nach § 152 Absatz 4.
- 1.
- die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Entschädigungsleistung erhält,
- 2.
- der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung eingetreten ist,
- 3.
- Art und Umfang der Entschädigungsleistung,
- 4.
- Zahl der Ablehnungen und
- 5.
- die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens.
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung wird jeweils die Gesamtsumme der Ausgaben und die Gesamtsumme der Einnahmen der Sozialen Entschädigung erhoben, aufgegliedert nach den in
§ 127 Absatz 1 Nummer 4 genannten Arten des schädigenden Ereignisses.
Stichtag für die Erhebungen ist der letzte Kalendertag des jeweiligen Monats.
(1)
1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
2Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der Sozialen Entschädigung sachlich zuständigen Stellen.
3Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach
§ 129 Nummer 2 sind freiwillig.
(2) 1Die Auskunftspflichtigen übermitteln die Datensätze aus der Erhebung monatlich in elektronischer Form an die Bundesstelle für Soziale Entschädigung. 2Diese Daten dürfen bei der Bundesstelle für Soziale Entschädigung ausschließlich für statistische Zwecke und durch eine von Verwaltungsaufgaben räumlich, organisatorisch und personell getrennte Einheit genutzt werden.
(3) 1Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die monatlichen Meldungen unverzüglich in elektronischer Form für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften, für Forschungsprojekte zur Evaluierung dieses Buches und zur Weiterentwicklung des Sozialen Entschädigungsrechts und für Zwecke der Planung zur Verfügung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen. 2Die in Satz 1 genannten Daten kann die Bundesstelle für Soziale Entschädigung den Trägern der Sozialen Entschädigung sowie Kranken-, Pflege- und Unfallkassen zur Planung der Leistungserbringung und -abrechnung zur Verfügung stellen.
(4) 1Datensätze nach Absatz 2 dürfen auch dann in tabellarischer Form an die Bundesstelle für Soziale Entschädigung übermittelt werden, wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(1) 1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die Auswirkungen dieses Buches sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. 2Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
(2) Der Bericht ist erstmals bis zum 1. Januar 2028 und sodann alle vier Jahre vorzulegen.