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Artikel 3 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 3 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2018 OEG § 1, § 3a, § 10, § 10b, mWv. 20. Dezember 2019 § 4
Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- wenn sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wenn die Abschiebung ausgesetzt ist."
- b)
- Die Absätze 5, 6 und 7 werden aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 8 bis 14 werden die Absätze 5 bis 11.
- d)
- Im neuen Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
- 2.
- In § 3a Absatz 1 werden die Wörter „oder 5 Nummer 1" gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 20.12.2019
- 3.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 10 Satz 3 wird aufgehoben.
- 5.
- § 10b wird gestrichen.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SozERG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozERG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 60 SozERG Inkrafttreten
... 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung zum 1. Juli 2018 in Kraft, soweit nicht Absatz 3 etwas Abweichendes regelt. ... Absatz 6 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Artikel 2 Nummer 1, 3. Artikel 3 Nummer 3 , 4. Artikel 26 sowie 5. Artikel 59. (4) Artikel 16 Nummer 7, ...
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