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Artikel 5 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 5 Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes
Das Unterstützungsabschlussgesetz vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch." - 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Eine vom Einkommen beeinflusste Leistung ist nicht neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung dieser Leistung insgesamt um weniger als 5 Euro monatlich erhöht, es sei denn, dass eine Neufeststellung einer Leistung aus anderem Anlass notwendig wird."
- b)
- Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt:„(4) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- 3.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Die" die Wörter „sachliche und" eingefügt.
- 4.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:„(2) Abweichend von den §§ 2 und 4 werden die laufenden Zahlungen ab dem 1. Januar 2024 nach § 144 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bemessen und nach § 150 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch angepasst."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13714/a232802.htm